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20/8/11
Das kirchliche Lehramt zwischen verantwortlicher Freiheit und blindem Gehorsam
Vor die Alternative gestellt, der im Zweiten Vatikanischen Konzil vollzogenen Öffnung der Kirche unter der Leitung des Heiligen Geistes weltweit Vertrauen zu schenken oder einer seit Jahrhunderten gepflegten Verrechtlichung der Kirche und damit auch einer sofortigen juristischen Zugriffsmöglichkeit sich bedienen zu können, hat sich die katholische Hierarchie in Rom seit den 80-iger Jahren des letzten Jahrhunderts eindeutig für die letzte Variante entschieden und somit dem Konzils - Enthusiasmus vieler Katholiken einen deutlichen Dämpfer versetzt. Die Worte aus dem Brief 1 Joh 2, 27 : „Die Salbung, die ihr von ihm empfangen habt, also der Geist Christi, bleibt in euch, und ihr braucht euch von niemand belehren zu lassen; … bleibt in ihm" galten vielen Katholiken, die sich auf das Wort von Johannes XXIII. gestützt hatten, der der katholischen Kirche eine „Fensteröffnung" verordnet hatte.
Das Schlüsselwort von Johannes XXIII. lautete „Aggiornamento". Das Wort bedeutet keineswegs Anpassung, sondern das Bemühen, die Kirche so auf die „Höhe des Tags" zu bringen, dass die Botschaft des Evangeliums die Menschen unserer Zeit erreicht. Johannes sah die Kirche nicht vorrangig als eine festgefügte, dem Wandel der Zeiten enthobene Institution, sondern als eine lebendige Gemeinschaft, die immer wieder neu auf die Erfordernisse der Gegenwart, die „Zeichen der Zeit", wie er es nannte, zu achten hat. Kein Museum sei die Kirche, so formulierte er, sondern ein lebendiger Garten. Was dem Konzilspapst vor Augen schwebte war also eine Erneuerung der Kirche in der Besinnung auf das Evangelium und im Blick auf die Fragen der Zeit und der Beginn eines Dialogs mit der modernen Welt.
Im Hinblick auf die Veränderungen in der Kirche fasste das Konzil im weiteren Verlauf – ganz im Sinne von Johannes XXIII., der 1963 verstarb – folgende Beschlüsse:
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Das Stichwort für das vom Konzil entwickelte Kirchenbild war der Begriff vom „Volk Gottes". Das Konzil sah die Kirche nicht primär als einen von oben nach unten gegliederten Herrschaftsverband, sondern als Volk Gottes, als eine Gemeinschaft, in der alle in ihrer Würde als Christen gleich sind und die Ämter nur als Dienst innerhalb dieser Gleichheit zu verstehen sind.
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Das Konzil wollte das Bild der Kirche als einer Zweiklassengesellschaft überwinden. Es sollte keine Christen minderen Rechts geben, was natürlich eine erhebliche Aufwertung der Stellung der Laien bedeutet und die Grundlage der vom Konzil empfohlenen Mitsprachegremien ist.
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Damit war auch der Versuch verbunden, das seit dem Ersten Vatikanischen Konzil von 1870 einseitig zugunsten des Papstes verschobene Verhältnis von Papst und Bischöfen in ein besseres Gleichgewicht zu bringen. Einen wichtigen Ansatz brachte hier die Aussage, dass Papst und Bischöfe ein Kollegium bilden. Von den Bischöfen wurde erklärt, dass sie keine Stellvertreter oder Beamte des Papstes sind, sondern eine Autorität eigenen Rechts besitzen. Damit wollte das Konzil die Ortskirchen stärken und den römischen Zentralismus abbauen.
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Die Liturgiereform gründete ebenfalls in dem Verständnis der Kirche als Volk Gottes. Der Gottesdienst sollte nicht mehr wie die Jahrhunderte vorher eine Feier des Priesters allein sein, der das Volk beiwohnt oder die es „hört". Der Gottesdienst wurde vielmehr verstanden als eine Feier der ganzen Gemeinde, die nicht mehr Objekt, sondern Subjekt ist und daher zur aktiven Teilnahme aufgerufen ist. Gleichzeitig ordnete das Konzil eine Reform der liturgischen Riten an, deren Grundsätze und Ziele genau formuliert werden.
Doch wie so häufig in der Kirchengeschichte kam es, als Johannes Paul II. 1983 das Kirchenrecht (Codex Iuris Canonici - CIC) den Konzilsbeschlüssen eine Entsprechung zu geben versuchte, ganz anders in der katholischen Kirche. Der CIC macht überdeutlich, dass es keine einschneidenden rechtlichen Konsequenzen aus dem Konzil geben sollte. Der kirchliche Gesetzgeber – und dies ist nach der Kirchenverfassung letztlich und allein der Papst – zeigte sich entschlossen, nicht nur jede Infragestellung der hierarchischen Struktur der Kirche zu unterbinden, sondern diese weiter zu festigen.
Verbal betonte Johannes Paul II. beim Hinweis auf das neue Kirchenrecht zwar stets die Treue zum Konzil. In der Sache aber wurden fast alle konziliaren Beschlüsse und Dokumente - mit Ausnahme der Religionsfreiheit - von der römischen Kurie „ausgebremst" (Wolfgang Beinert), häufig einfach durch entgegen gesetzte Anordnungen ersetzt.
Was im CIC - dem sog. „letzten Konzilsdokument" - von römischen Juristen in Paragraphen gegossen wurde, ist vor allem der „Erfolg" einer einflussreichen Minderheit, die sowohl das Konzil als Ganzes und die in den Beschlüssen vorgenommenen Erneuerungen bzw. Veränderungen nicht mitzutragen bereit war; leider fand diese Minderheit - je länger das Konzil währte - beim Papst immer stärkeres Gehör.
Otto Hermann Pesch formulierte diesen Vorgang mit folgenden Worten: „Selten in der Kirchengeschichte ist eine nicht einmal qualifizierte Minderheit ... auf einem Konzil so pfleglich, geradezu zartfühlend ... behandelt worden unter Inkaufnahme widersprüchlicher, jedenfalls uneindeutiger Formulierungen der Konzilstexte. Und selten hat diese Minderheit anschließend ungenierter – um nicht zu sagen: schamloser und dreister – die von ihr erzwungenen Uneindeutigkeiten der Konzilstexte ausgenutzt, um sich an dem klaren Mehrheitswillen der Repräsentanten der Weltkirche vorbei auf den Bahnen des Hergebrachten durchzusetzen."
Der Religionsphilosoph Eugen Biser gab seiner Enttäuschung im Jahre 2000 mit folgenden Worten zu Protokoll : „Wir leben ... in einer Phase, die ich ... als die Zurücknahme der Errungenschaften des Zweiten Vatikanischen Konzils bezeichnen muss. Stück um Stück wird das, was jenes Konzil uns geschenkt hat, abgebaut und zurückgenommen. Und eine Kirche, die das tut, die derartige Akte der Selbstbeschädigung setzt, die braucht keine Feinde mehr, denn sie arbeitet selbst auf ihren Ruin und auf ihre mangelnde Akzeptanz hin."
Unter dem Titel "Christliche Freiheit statt heiliger Herrschaft?" fand am 3. und 4. Oktober 1998 in Würzburg das fünfte Bundestreffen der KirchenVolksBewegung "Wir sind Kirche" statt. Zur Einführung in die Bundesversammlung wurde Prof. Dr. Werner Böckenförde (emeritierter Domkapitular von Limburg und Prof. für Katholisches Kirchenrecht und Staatskirchenrecht in Frankfurt/Main) als Referent eingeladen. In seinem Vortrag stellt Prof. Werner Böckenförde fest : „In ihrer Rechtsgestalt, …. präsentiert sich die Kirche als ein Ort sakral begründeter Herrschaft, in der christliche Freiheit zu Gehorsam wird."
Hierarchie wird mit "heiliger Ursprung" und "heilige Herrschaft" übersetzt. Was kirchenrechtlich erhoben wurde, zeigt nach der Kirchenverfassung und nach der Weise der Machtausübung deutlich "heilige Herrschaft". Und wie steht es mit der "christlichen Freiheit"? Was den Gläubigen in der real existierenden Kirche zugemutet wird, heißt, die "heilige Herrschaft" als die wahre Form christlicher Freiheit zu verstehen und zu akzeptieren. Freiheit gegen die Hierarchie, gegen das Lehramt kann es nach deren Selbstverständnis legitim nicht geben. „Das Gewissen", so wiederholt die Enzyklika "Veritatis Splendor", ist „keine autonome und ausschließliche Instanz, um zu entscheiden, was gut und was böse ist; ihm ist vielmehr ein Prinzip des Gehorsams gegenüber der objektiven Norm tief eingeprägt, welche die Übereinstimmung seiner Entscheidungen mit den Geboten und Verboten begründet und bedingt, die dem menschlichen Verhalten zugrunde liegen" (Nr. 60). Und weiter: „Eine große Hilfe für die Gewissensbildung haben die Christen in der Kirche und ihrem Lehramt" (Nr. 64). Kurz gefasst, lautet die Formel: „Christliche Freiheit erfüllt sich im Gehorsam“.
Diese Stellen über den Papst, die Diözesanbischöfe und die Laien zeigen : Auch nach dem Konzil ist die hierarchische Leitung der Kirche ungebrochen. Der Ruf nach Gleichheit aller Gläubigen erhielt in c. 208 des Codex die Antwort: Nach dem Selbstverständnis des kirchlichen Lehramtes besteht die "wahre" Gleichheit in der Taufwürde. Das ist eine Gleichheit, welche die Ungleichheit in der Rechtsstellung, je nach Standeszugehörigkeit und Geschlecht, einschließt. In c. 208 CIC heißt es: „Unter allen Gläubigen besteht ... eine wahre Gleichheit ..., kraft der alle je nach ihrer eigenen Stellung und Aufgabe am Aufbau des Leibes Christi mitwirken“. Der Sehnsucht nach Freiheit und Verantwortung wurde begegnet durch die Einforderung von Gehorsam, allein aufgrund formaler Autorität unabhängig von Einsicht. Die Laien bilden nach wie vor die "hörende" Kirche. So weit die Rechtsordnung mit ihrem Gehorsamsanspruch.
Eine Fülle von Rechtsvorschriften und Eideinforderungen sollten das Kirchenvolk wieder an die Kandare der Kirchenhierarchie legen und sie als unterwürfige, devote Befehlsempfänger degradieren. Rom hatte mehr Angst vor der Öffnung als Hoffnung auf einen auf der Höhe der Zeit notwendigen Reformkurs.
Einige Beispiele:
- Zusätze zur Professio Fidei und Einführung eines neuen Treueids.
- Instruktion "Donum Veritatis" der Kongregation für die Glaubenslehre über die kirchliche Berufung des Theologen vom 24. Mai 1990.
- Instruktion "Il Concilio" der Kongregation für die Glaubenslehre über einige Aspekte des Gebrauchs der sozialen Kommunikationsmittel für die Weitergabe der Glaubenslehre vom 20. März 1992.
- Das Apostolische Schreiben "Ordinatio Sacerdotalis" Papst Johannes Pauls II. an die Bischöfe über die Männern vorzubehaltende Priesterweihe vom 22. Mai 1994.
- Die Enzyklika "Evangelium Vitae" Papst Johannes Pauls II. über die vorsätzliche Tötung menschlichen Lebens vom 25. März 1995.
- Vademecum für Beichtväter in einigen Fragen der Ehemoral.
- Die Instruktion "De synodis doecesanis agendi" der Kongregation für die Bischöfe und der Kongregation für die Evangelisierung der Völker vom 19. März 1997.
- Instruktion zu einigen Fragen über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester vom 15. August 1997.
- Apostolisches Schreiben Motu Proprio datae "Ad tuendam fidem", durch das gewisse Normen in den Codex Iuris Canonici und in den Codex der Ostkirchen eingefügt werden, vom 18. Mai 1998.
- Apostolisches Schreiben Motu Proprio datae "Apostolos suos" über die theologische und rechtliche Natur der Bischofskonferenzen vom 21. Mai 1998.
Ein erstes Signal bekamen die Bischöfe 1987 zu spüren. Der von ihnen seit dem 1. Juli 1987 zu leistende Treueid hat folgenden Wortlaut:
„Ich N.N. zum Bischofssitz von NN befördert, werde der Katholischen Kirche und dem römischen Bischof, ihrem obersten Hirten, dem Stellvertreter Christi und dem Nachfolger des Apostels Petrus im Primat sowie dem Haupt des Bischofskollegiums immer treu bleiben. Der freien Ausübung der primatialen Gewalt des Papstes in der ganzen Kirche werde ich folgen, seine Rechte und Autorität werde ich mich bemühen zu fördern und zu verteidigen. Die Prärogativen und die Amtsführung der Gesandten der Päpste, die in Vertretung des Papstes auftreten, werde ich anerkennen und beachten. Die den Bischöfen übertragene apostolische Gewalt, nämlich das Volk Gottes zu lehren, zu heiligen und zu leiten, werde ich in hierarchischer Gemeinschaft mit dem Bischofskollegium, seinem Haupt und den Gliedern, mit größter Sorgfalt wahrnehmen. Die Einheit der ganzen Kirche werde ich fördern und daher mit Eifer dafür sorgen, dass die Glaubenshinterlage, die von den Aposteln überliefert ist, rein und vollständig bewahrt wird und dass die Wahrheiten beachtet und die Sitten befolgt werden, wie sie vom Lehramt der Kirche vorgelegt wurden, und allen gelehrt und erläutert werden. Die im Glauben Irrenden werde ich mit väterlichem Geist korrigieren und alle Mühe anwenden, dass sie zur Fülle der katholischen Wahrheit zurückkehren... Zu festgesetzten Zeiten oder bei gegebener Gelegenheit werde ich dem Apostolischen Stuhl Rechenschaft über meinen pastoralen Auftrag geben und dessen Mandate oder Ratschläge werde ich willfährig annehmen und mit Eifer ausführen“.
In den für einen Bischof zu erfüllenden Eignungskriterien heißt es wörtlich im vatikanischen Text:
„Überzeugte und treue Anhänglichkeit an die Lehre und das Lehramt der Kirche. Insbesondere Einstellung des Kandidaten zu den Dokumenten des Heiligen Stuhles über das Priesteramt, die Priesterweihe der Frauen, die Ehe und Familie, die Sexualethik (insbesondere die Weitergabe des Lebens gemäss der Lehre der Enzyklika ‚ Humanae Vitae und des Apostolischen Schreibens‚ Familiaris Consortio`) und die soziale Gerechtigkeit. Treue zur wahren kirchlichen Überlieferung und Engagement für die vom II. Vatikanischen Konzil und von den darauffolgenden päpstlichen Unterweisungen eingeleitete echte Erneuerung.…. Treue und Gehorsam gegenüber dem Heiligen Vater, dem Apostolischen Stuhl, der Hierarchie, Achtung und Annahme des priesterlichen Zölibats, wie er vom kirchlichen Lehramt vorgestellt wird; Beachtung und Befolgung der allgemeinen und besonderen Normen betreffend den Vollzug des Gottesdienstes sowie hinsichtlich der geistlichen Kleidung."
Mit Beginn der 90-iger Jahre setzt nun eine Flut von römischen Verlautbarungen ein, die den persönlichen Amts- bzw. Handlungsspielraum von Personen im Kirchendienst immer weiter einengen; betroffen sind nicht nur Bischöfe und Kardinäle, sondern auch Theologiedozenten, Priesterkandidaten und Diakone und verschiedene andere Personengruppen im Kirchendienst. Die Glaubenskongregation hatte seit 1984 an dem Text einer „professio fidei" und einem zusätzlichen Treueid gearbeitet, die schließlich 1989 veröffentlicht wurden. Die professio fidei besteht aus dem nizäno-konstantinopolitanischen Glaubensbekenntnis und drei Zusätzen. Im ersten und dritten Zusatz ist aktuell zu bekennen, was schon im CIC steht: der Glaube in Bezug auf Offenbarungslehren, der Gehorsam in Bezug auf alle definitiven Lehren.
a) Erster Zusatz
Im Kommentar der Glaubenskongregation heißt es zum ersten Zusatz: „Der erste Zusatz lautet: "Fest glaube ich auch alles, was im geschriebenen oder überlieferten Wort Gottes enthalten ist und von der Kirche als von Gott geoffenbart zu glauben vorgelegt wird, sei es durch feierliches Urteil, sei es durch das ordentliche und allgemeine Lehramt." Mit dieser Formel soll zum Ausdruck gebracht werden, dass der Gegenstand dieses Zusatzes all jene Lehren göttlichen und katholischen Glaubens umfasst, welche die Kirche als formell von Gott geoffenbart vorgelegt hat und die als solche unabänderlich sind. Diese Lehren sind im geschriebenen oder überlieferten Wort Gottes enthalten und werden durch ein feierliches Urteil als von Gott geoffenbarte Wahrheiten definiert, sei es vom Papst, wenn er "ex cathedra" spricht, sei es durch das auf einem Konzil versammelte Bischofskollegium, oder sie werden vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt als unfehlbar zu glauben vorgelegt. Diese Lehren verlangen von den Gläubigen die Zustimmung mit theologischem Glauben. Wer deshalb solche Lehren hartnäckig bezweifelt oder leugnet, zieht sich die Beugestrafe der Häresie zu, wie in den entsprechenden Normen der Codices des kanonischen Rechtes angegeben ist." ….. „Zu den Wahrheiten des ersten Zusatzes gehören die Artikel des Glaubensbekenntnisses, die verschiedenen christologischen und marianischen Dogmen, die Lehre über die Einsetzung der Sakramente durch Christus und ihre Gnadenwirksamkeit, die Lehre von der wirklichen und substantiellen Gegenwart Christi in der Eucharistie sowie der Opfercharakter der Eucharistiefeier, die Gründung der Kirche durch Christus; die Lehre über den Primat und über die Unfehlbarkeit des Papstes; die Lehre über die Existenz der Erbsünde; die Lehre von der Unsterblichkeit der Seele und der unmittelbaren Vergeltung nach dem Tod; die Irrtumslosigkeit der inspirierten Heiligen Schriften; die Lehre, gemäss der die direkte und freiwillige Tötung des unschuldigen Menschen ein schweres sittliches Vergehen ist."
b) Dritter Zusatz
Im Kommentar der Glaubenskongregation heißt es zum dritten Zusatz: „Der dritte Zusatz der Professio fidei sagt aus: "Außerdem hänge ich mit religiösem Gehorsam des Willens und des Verstandes den Lehren an, die der Papst oder das Bischofskollegium vorlegen, wenn sie ihr authentisches Lehramt ausüben, auch wenn sie nicht beabsichtigen, diese in einem endgültigen Akt zu verkünden." Diesem Zusatz gehören alle jene Lehren an, die in Sachen des Glaubens und der Sitten als wahr oder zumindest als sicher vorgetragen werden, auch wenn sie nicht durch ein feierliches Urteil definiert und auch nicht vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt als endgültig vorgelegt worden sind. Diese Lehren sind authentischer Ausdruck des ordentlichen Lehramtes des Papstes oder des Bischofskollegiums und erfordern deshalb religiösen Gehorsam des Willens und des Verstandes. Sie werden vorgelegt, um zu einem tieferen Verständnis der Offenbarung beizutragen, um die Übereinstimmung einer Lehre mit den Glaubenswahrheiten zu betonen, oder um vor mit diesen Wahrheiten unvereinbaren Auffassungen und vor gefährlichen Meinungen zu warnen, die zum Irrtum führen können. Eine Aussage, die gegen diese Lehren verstößt, ist als irrig oder bei Lehren, die Vorsichtsmassregeln darstellen, als verwegen oder gefährlich zu qualifizieren (...)."
„Als Beispiele von Lehren, die dem dritten Zusatz angehören, sind allgemein jene zu nennen, die vom authentischen ordentlichen Lehramt in nicht endgültiger Weise vorgelegt werden und einen differenzierten Grad der Zustimmung erfordern entsprechend der kundgetanen Auffassung und Absicht, die sich vornehmlich aus der Art der Dokumente, der Häufigkeit der Vorlage ein und derselben Lehre und der Sprechweise erkennen lässt.
In jedem Glaubensbekenntnis zeigen sich verschiedene Etappen, welche die Kirche auf ihrem Weg zur endgültigen Begegnung mit dem Herrn bereits erreicht hat. Kein Glaubensinhalt wird mit der Zeit überholt. Alles wird vielmehr zum unersetzbaren Gut, durch das der von allen, immer und überall gelebte Glaube auf das dauernde Wirken des Geistes des auferstandenen Christus schaut, der seine Kirche begleitet, belebt und zur Fülle der Wahrheit führt."
c) Zweiter Zusatz
Im Kommentar der Glaubenskongregation zum Schreiben Professio fidei heißt es – bezogen auf den zweiten Zusatz: „Mit Festigkeit erkenne ich auch an und halte an allem und jedem fest, was bezüglich der Lehre des Glaubens und der Sitten von der Kirche endgültig vorgelegt wird." Diese Formel besagt, dass der Gegenstand des zweiten Zusatzes alle jene Lehren umfasst, die dem dogmatischen und sittlichen Bereich angehören und notwendig sind, um das Glaubensgut treu zu bewahren und auszulegen, auch wenn sie vom Lehramt der Kirche nicht als formell geoffenbart vorgelegt worden sind. Solche Lehren können in feierlicher Form vom Papst, wenn er "ex cathedra" spricht, oder von dem auf einem Konzil versammelten Bischofskollegium definiert oder vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt der Kirche als "sententia definitive tendenda" unfehlbar gelehrt werden. Deshalb ist jeder Gläubige gehalten, diesen Wahrheiten seine feste und endgültige Zustimmung zu geben, die im Glauben an den Beistand, den der Heilige Geist dem Lehramt schenkt, und in der katholischen Lehre von der Unfehlbarkeit des Lehramtes in diesen Bereichen gründet. Wer sie leugnet, lehnt Wahrheiten der katholischen Lehre ab und steht deshalb nicht mehr in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche. (...)"
„Was die Wahrheiten des zweiten Zusatzes betrifft, kann man hinsichtlich der mit der Offenbarung aufgrund logischer Notwendigkeit verbundenen Lehren beispielsweise die dogmatische Definition des I. Vatikanischen Konzils nennen. Der Primat des Nachfolgers Petri wurde stets als zum Offenbarungsgut gehörig gehalten, auch wenn bis zum Ersten Vatikanum die Diskussion offen geblieben ist, ob die begriffliche Fassung von "Jurisdiktion" und "Unfehlbarkeit" als innerer Bestandteil der Offenbarung oder lediglich als rationale Folgerung zu betrachten ist. Auch wenn die Lehre von der Unfehlbarkeit und dem Jurisdiktionsprimat des Papstes erst auf dem I. Vatikanischen Konzil als von Gott geoffenbarte Wahrheit definiert worden ist, war sie doch schon in der dem Konzil vorausliegenden Phase als endgültig anerkannt. Die Geschichte zeigt klar, dass das, was in das Bewusstsein der Kirche aufgenommen wurde, seit den Anfängen als eine wahre Lehre betrachtet, später als endgültig zu halten, aber erst im letzten Schritt durch das Erste Vatikanum auch als von Gott geoffenbarte Wahrheit definiert wurde.
In der jüngeren Lehrverkündigung über die nur Männern vorbehaltene Priesterweihe ist ein ähnlicher Prozess festzustellen. Ohne eine dogmatische Definition vorzunehmen, hat der Papst bekräftigt, dass diese Lehre endgültig zu halten ist, weil sie, auf dem geschriebenen Wort Gottes gegründet und in der Überlieferung der Kirche beständig bewahrt und angewandt, vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt unfehlbar vorgetragen worden ist. Das hindert nicht, wie das vorausgehende Beispiel zu zeigen vermag, dass das Bewusstsein der Kirche künftig dazu kommen kann, zu definieren, dass diese Lehre als von Gott geoffenbart zu glauben ist.
Man kann sich auf die in der Enzyklika "Evangelium vitae" in Erinnerung gerufene Lehre von der Unerlaubtheit der Euthanasie verweisen. Der Papst bekräftigt, dass die Euthanasie eine "schwere Verletzung des göttlichen Gesetzes" ist und erklärt: "Diese Lehre ist auf dem Naturrecht und auf dem geschriebenen Wort Gottes begründet, von der Tradition der Kirche überliefert und vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt der Kirche gelehrt". Andere Beispiele im Bereich der Moral, die vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt der Kirche als endgültig vorgelegt werden, sind die Lehre von der Unrechtmäßigkeit der Prostitution und der Unzucht.
Beispiele für Wahrheiten, die nicht als von Gott geoffenbart verkündet werden können, aber aufgrund geschichtlicher Notwendigkeit mit der Offenbarung verbunden und endgültig zu halten sind, sind die Rechtmäßigkeit der Papstwahl oder die Feier eines Ökumenischen Konzils, die Heiligsprechungen (dogmatische Tatsachen) oder die Erklärung des Apostolischen Schreibens "Apostolicae Curae" von Papst Leo XIII. über die Ungültigkeit der anglikanischen Weihen.
Im zweiten Zusatz geht man – das machen die Erläuterungen im Kommentar der Glaubenskongregation deutlich - über den Codex hinaus. Er lautet: „Entschieden umfange ich auch und halte fest alles und jedes, was in Bezug auf die Glaubens- und Sittenlehre von ihr (der Kirche) endgültig (definitive) vorgelegt wird." – Eine solche Kategorie von Lehraussagen wird im Zweiten Vatikanischen Konzil nicht genannt. Sie hatte keine Entsprechung im CIC. Mit dem am 30. Juni 1998 von Papst Johannes Paul II. veröffentlichten Motu proprio mit dem Titel „Ad tuendam fidem" (Um den Glauben zu verteidigen) hat der Papst nun diesen zweiten Zusatz in den CIC can. 750 eingefügt. In Bezug auf die Strafbestimmungen wurde der einschlägige can. 1371 entsprechend verändert. War der zweite Zusatz zum Glaubensbekenntnis an sich von dem oben genannten Kreis von im Kirchendienst angestellten Multiplikatoren zu bekennen, ist durch die Ergänzung des Gesetzbuches daraus eine Rechtspflicht für alle Gläubigen geworden. C. 750 erhielt einen § 2. Der Verstoß dagegen ist mit einer gerechten Strafe zu belegen. Die Strafbestimmung des c. 1371 n. 2 CIC erhielt eine entsprechende Ergänzung. Wer also z.B. für die Priesterweihe für Frauen eintritt oder für die Abschaffung des Pflichtzölibats, kann seit Inkrafttreten des Schreibens vom 1. Oktober von seinem Diözesanbischof zum Widerruf ermahnt, ggf. bestraft, aber auch direkt von Rom zur Verantwortung gezogen werden.
Zugesagt werden muss die feste Annahme und Bewahrung – gemeint ist die unwiderrufliche Zustimmung – zu anderen als in der Offenbarung enthaltenen endgültigen Glaubens- und Sittenlehren. In der nachkonziliaren Theologie war umstritten, ob dem Lehramt in diesem Bereich überhaupt die Kompetenz endgültigen Lehrens zukommt. Die universalkirchliche Autorität hat an diesem Anspruch nie Zweifel aufkommen lassen und setzt diese Position nun rechtlich um. Ein Beispiel für die konsequente Umsetzung der neuen Rechtsbestimmungen stellt das Schreiben „Ordinatio sacerdotalis" über die Unmöglichkeit der Priesterweihe für Frauen aus dem Jahre 1994 dar.
Über die Verbindlichkeit der Lehre ist zunächst gestritten worden. Der Papst bezeichnet sie jetzt als definitiv, d. h. als endgültig und unwiderruflich. Die Kongregation für die Glaubenslehre hat sie als eine unfehlbare Lehre im Sinne des erwähnten zweiten Zusatzes zum Glaubensbekenntnis eingestuft. Gefordert ist die unbedingte und unwiderrufliche Zustimmung zu dieser definitiven Lehre. Dabei hat der Papst die Unfehlbarkeit des ordentlichen und universalen Lehramts des über die Welt verstreuten Bischofskollegiums geltend gemacht. Die Unfehlbarkeit der Lehre gründet also auf der Übereinstimmung des Bischofskollegiums in dieser Lehre. Indem er diese Übereinstimmung feststellt und von Seiten der Bischöfe kein Widerspruch erfolgte, wird die Unfehlbarkeit für die Gläubigen erkennbar, und die rechtlich geforderte Antworthaltung kann greifen.
Auf die Frage, welchen Verpflichtungscharakter diese Lehren haben und welche Zustimmung von den Gläubigen deshalb gefordert ist, antwortet die Glaubenskongregation in einem Kommentar, alle genannten Lehren dieser Art (s.o.) – d.h. Lehren, die definitive tenendae sunt – seien Lehren des „unfehlbaren Lehramts". Die Art der Zustimmung, die hier gefordert sei, unterscheide sich „hinsichtlich des vollen und unwiderruflichen Charakters der Zustimmung" nicht von der Zustimmung zu formellen Glaubenswahrheiten, also etwa den Sätzen des Glaubensbekenntnisses. Lediglich der Grund, auf dem die Zustimmung beruhe, sei unterschiedlich: Bei der Zustimmung zu Glaubenssätzen sei der Grund die Autorität des Wortes Gottes. Bei den „endgültig zu haltenden Sätzen" ruhe die Zustimmung auf dem „Glauben an den Beistand, der der Heilige Geist dem Lehramt schenkt und auf der katholischen Unfehlbarkeit des Lehramtes (de fide tenendae)".
Der Tübinger Dogmatiker Peter Hünermann kritisiert diese Form der Gleichsetzung: „In dieser Gleichsetzung liegt eine gravierende Simplifizierung der Tatbestände vor. Der Glaube ist ein Akt, der unmittelbar auf Gott als die Wahrheit schlechthin bezogen ist. Der Glaube glaubt Gott selbst. Das Wort Gottes, der sich selbst mitteilende Gott ist konstitutiv für den Glauben. Deshalb ist die Zustimmung des Glaubens eine einzigartige. Sie bezieht sich auf den Gott, der nicht täuscht und nicht täuschen kann. Insofern kommt dem Glauben und der Glaubenszustimmung der Charakter der Infallibilität zu. …
Wie steht es mit den Sätzen, die logisch oder historisch lediglich mit dem Glauben verbunden sind. Hier geht es nicht um den sich mitteilenden Gott selbst, sondern um kreatürliche Sachverhalte… Der ausschließliche Verweis auf die kirchliche Autorität als Zustimmungsgrundlage im Kommentar der Glaubenskongregation ist unzutreffend. Ebenso ist festzuhalten, daß es sich aus der Natur der Sache bei solchen Sätzen nicht um Sätze und Lehren des unfehlbaren Lehramts handeln kann. In dem angeführten Text des Kommentars findet hier eine unzulässige Klitterung zweier unterschiedlicher Sachverhalte statt.
Ein anderer Gesichtspunkt die Lehrform betreffend ist die Frage nach der „endgültigen" oder „nicht-endgültigen" Form der Vorlage. Der Kommentar der Glaubenskongregation stellt in diesem Zusammenhang fest: „Ohne eine dogmatische Definition vorzunehmen, hat der Papst bekräftigt, dass diese Lehre (von der lediglich Männern vorbehaltenen Priesterweihe, d.Vf.) endgültig zu halten ist, weil sie auf dem geschriebenen Wort Gottes gründet und in der Überlieferung der Kirche beständig bewahrt und angewandt, vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt unfehlbar vorgetragen worden ist“.
„Sieht man hier zunächst einmal vom Inhalt ab, so gilt doch: Unfehlbar könnte eine solche Lehre nur sein aufgrund der Kriterien, die nach Lumen Gentium 25 für ein unfehlbares Lehramt gelten: Es muss die Gründung einer solchen Lehre im geschriebenen Wort Gottes gegeben sein, und es muss eine entsprechende universale Verkündigung dieser Lehre geben. Die Tatsache, dass der Papst eine ‚nicht-endgültige Erklärung' zu diesem Sachverhalt abgibt, verändert den Status dieses Sachverhaltes in keiner Weise. Logischerweise gilt natürlich auch umgekehrt: Erfüllt der gekennzeichnete Sachverhalt die Kriterien von LG 25 von sich aus nicht, dann ändert auch die ‚nicht-endgültige' Erklärung des Papstes keinen Deut an diesem Sachverhalt. Der Sachverhalt ist dann nicht als unfehlbar zu bezeichnen."
Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass das Lehramt versucht, für möglichst viele seiner Äußerungen eine Quasi-Unfehlbarkeit zu reklamieren. Das hierarchische Lehramt argumentiert gegenüber Kritikern mit dem Argument, eine in sich nicht unfehlbare, weil nicht ex cathedra definierende Entscheidung wie etwa „Ordinatio sacerdotalis" bringe nur gültig zum Ausdruck, was nach beständiger Überlieferung dem Depositum fidei angehört und deshalb vom Magisterium Ordinarium infallibel vorgelegt worden sei. Das Lehramt versucht den Eindruck zu erwecken, als seien die Lehren des Lehramtes das Spiegelbild des Depositum fidei, die auf diese Weise den Gläubigen als „geoffenbarte Lehre" vorgelegt werden. Dieser vom Lehramt immer wieder praktizierten Verfahrensweise, die darauf abzielt, ihren Unfehlbarkeitskatalog ständig zu verbreitern – vor allem bei Lehren, „die der Papst oder das Bischofskollegium vorlegen, wenn sie ihr authentisches Lehramt ausüben, auch wenn sie nicht beabsichtigen, diese in einem endgültigen Akt zu verkündigen". Ob in Fragen der Frauenordination, des Zwangszölibats oder auch in der Frage der Empfängnisverhütung: Man kann es dem hierarchischen Lehramt nicht oft genug sagen: Das Depositum fidei ist nicht identisch mit den Lehren des Lehramtes.
Die ablehnende Haltung gegenüber Reformen und Veränderungen, die letztlich auch auf eine Negierung der Beschlüsse des 2. Vatikanums hinauslaufen, denn nach Konzilsvorstellungen sollte die Kirche eine „ecclesia semper reformanda" sein, hat ihre tieferen Wurzeln in der Angst des Lehramtes vor dem Entwicklungsgedanken: Die Entwicklung in einem Gebiet zugestanden, führe zum Entwicklungsgedanken in der Exegese und der Philosophie, dieser wiederum zur Entwicklung des Dogmas und der Kirche. Schriftauslegung, Traditionsverständnis, Philosophie und schließlich die Kirche selbst blieben nicht ewig und unwandelbar. Keine Angst sitzt beim katholischen Lehramt tiefer als diejenige, dass es in theologischer Hinsicht zu einer Evolution des Dogmas und der Bibelinterpretation kommen könnte. Dem hierarchischen Lehramt bleibt abschließend nur zu wünschen, dass das Vertrauen in das Wirken Gottes und das Walten seines Geistes nicht als ein Vorrecht gegenüber dem hierarchischen Lehramt missverstanden werden sollte. Der Verlust an Macht und Einfluss wird um so größer sein, je mehr die Hierarchie versuchen wird, die Gesamtkirche mit einem Spinnennetz von Gesetzen und Geboten mundtot zu machen.
Lassen Sie mich zum Abschluss den evangelischen Theologen Dietrich Bonhoeffer zitieren, der für mich durch sein gelebtes Christsein weitaus glaubwürdiger ist als mancher Amtsträger im Kardinalspurpur oder Bischofsornat, der glaubt, ihm allein sei die "Wahrheit" von Gott geschenkt:„„Wer die Freiheit aufgibt, gibt sein Christsein auf. Der Christ steht frei ohne irgendwelche Rückendeckung vor Gott und vor der Welt, auf ihm allein ruht die ganze Verantwortung dafür, wie er mit dem Geschenk der Freiheit umgeht. Durch diese Freiheit aber wird der Christ im ethischen Handeln schöpferisch. Das Handeln nach Prinzipien ist unproduktiv, das Gesetz abbildend, kopistisch. Das Handeln aus der Freiheit ist schöpferisch. Der Christ greift gleichsam aus der Ewigkeit heraus die Gestalten seines ethischen Schaffens, setzt sie souverän in die Welt, als eine Tat, seine Schöpfung aus der Freiheit eines Kindes Gottes."
Paul Haverkamp
Paul Haverkamp, aus Lingen, Deutschland, schreibt: “Ich lasse Ihnen diesen Text zukommen, der als Grundlage für die von den Deutschen Bischöfen initiierten ‚Dialogoffensive’ anzusehen gedacht war. Den Text habe ich verschiedenen Bischöfen zugeschickt - doch wie erwartet - es gab keinerlei Reaktion; noch nicht einmal eine Empfangsbestätigung. - Es ist eben die Art, wie deutsche Bischöfe ‚Dialog’ verstehen. Wer nicht für mich ist, ist gegen mich; und wer gegen mich ist, den bestrafe ich durch Nichtbeachtung. Früher war der Scheiterhaufen die Höchstbestrafung, heute ist es die Nichtbeachtung."
Reacties
Aanvulling op Wim van den Hoek. Bedoeld zijn de mededelingen* zoals door alg. secr. Mgr. Felici op 16nov64 aan het Concilie gedaan. Het betrof beslissingen van de 'doctrinaire commissie'. Zij stelde 'op hoger gezag', dat volgens Christus de kerk een hiërarchische gemeenschap moet zijn, met de paus als hoofd; de bisschoppen kunnen niets zonder deze plaatsbekleder van Christus, maar de paus kan als opperherder te allen tijde zijn macht naar eigen goeddunken uitoefenen, omdat volgens Mt.16,18 alléén aan hem de zorg voor de gehele kudde van Christus is toevertrouwd! (Betwistbare keuzes, die alle gelovigen nu - volgens het leergezag - met 'religieuze volgzaamheid van verstand en wil' moeten slikken! [can. 752 + ‘Professio Fidei’] ) *Voor de 'Nota explicativa praevia' zie: Decreten van het Tweede Vaticaans Oecumenisch Concilie, Amersfoort [1967], p. 123.
P. Agernent - Lent
Dit artikel bevestigt mijn gevoel dat de kerk wat gezags- en machtsuitoefening beteft, steeds meer een sekte wordt, dan wel al is; een wereldwijde sekte en daarom des te griezeliger. Het is ook duidelijk te merken uit de nieuwe generatie priesters - zie o.a. de weigering van de uitvaart n.a.v. euthanasie onlangs in Liempde. Instituut en 'kerkvolk' onderscheiden gaat niet meer, want de gevolgen voor de basis zijn navenant groot. Van binnenuit vernieuwingen proberen te bewerkstellingen heeft geen zin (meer). Jammer dat de geschiedenis zich wat machtsuitoefening telkens herhaalt - kennelijk moet ieder dat voor zich persoonlijk ontdekken. Wie was de bron van het christendom? In het begin was het toch anders? In Duitsland wil een flink aantal parlementsleden niet aanwezig zijn bij de paus. Dat wordt betiteld als respectloosheid - iemand met zo'n functie is nu eenmaal die eer waard. Best goed dat dat ontmaskerd wordt.
Corrie Wolters - Àlmelo
Niet alleen paus Johannes Paulus II heeft ingrepen in de concilie verklaringen maar bij de sluiting van het Tweede Vaticaans concilie heeft de toenmalige paus Paulus VI ingegrepen wat is gaan heten de 'de zwarte week'. Woorden van pater Edward Schillebeeckx o.p. Paus Paulus VI greep toen in, zodanig dat de bisschoppelijke collegiteit werd ingeperkt; hij stelde dat de paus naar goeddunken met of zonder het wereldepiscopaat de katholieke kerk kan besturen.
Wim van den Hoek - Lemmer
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